Satzung der Deutschen Stiftung für Herzforschung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
  1. Die Stiftung führt den Namen Deutsche Stiftung für Herzforschung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Stiftungszweck
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Grundlagenforschung und der klinischen Forschung im Bereich der Vorbeugung, der Aufklärung, der Betreuung der Diagnostik, der Therapie und der Nachbehandlung von Herz- und Kreislauferkrankungen.
  4. Der Stiftungszweck wird je nach verfügbaren Mitteln insbesondere verwirklicht durch Unterstützung und Förderung der Arbeit und der Ziele der Deutschen Herzstiftung e.V., Frankfurt am Main, zum Beispiel durch Preisverleihungen, sowie durch die Beteiligung an folgenden Maßnahmen:
    • Finanzierung und Vergabe von Forschungsaufträgen im Bereich der Grundlagenforschung
    • Finanzierung klinischer Studien
    • Finanzierung wissenschaftlicher Personalstellen und von wissenschaftlichen Hilfskräften für einen begrenzten Zeitraum und wenn dies zur Sicherung eines wissenschaftlichen Ergebnisses geboten erscheint
    • Finanzierung und Vergabe von Forschungsaufträgen im Bereich der Methoden der Aufklärung und Betreuung.
  5. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsvorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Stiftungsvermögen
  1. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
  2. Zur Substanz des Stiftungsvermögens i.S. von Absatz 1. gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.
  4. Aufnahme und Verwaltung von unselbstständigen Stiftungen sowie Treuhandvermögen sind zulässig.
§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens
  1. Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
  2. Keine Person darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.
  4. Die verfügbaren Stiftungsmittel können bis zu dem in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatz (zurzeit ein Drittel der Erträge) auch dazu verwendet werden, den/die Zustifter in angemessener Weise zu unterhalten.
§ 5 Stiftungsorgane
  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zehn Personen. Drei Personen werden auf Vorschlag der Deutschen Herzstiftung e.V. berufen, zwei auf Vorschlag der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung und je eine auf Vorschlag der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie und der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie. Der Vorstand wird von den jeweils amtierenden Vorstandsmitgliedern gewählt, ergänzt bzw. bestätigt gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 8.
  2. Der Vorstand wird für vier Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.
  3. Abberufungen sind jederzeit ohne Nennung von Gründen möglich.
  4. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Schatzmeister; Stellvertreter und Schatzmeister können die gleiche Person sein. Bei der Wahl des Vorsitzenden hat die Deutsche Herzstiftung e.V. Vorschlagsrecht.
  5. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein.
  2. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wobei eines dieser Mitglieder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  3. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind unter Beteiligung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich.
  4. Schriftliche Stimmabgabe im Wege der Telekommunikation ist zulässig.
§ 9 Geschäftsführer
  • Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
  1. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zwölf Personen. Vom Vorstand berufen werden
    • je zwei auf Vorschlag von der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung berufene klinische Kardiologen und Basiswissenschaftler
    • zwei auf Vorschlag von der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie berufene Herzchirurgen
    • zwei auf Vorschlag von der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie berufene Kinderkardiologen
    • zwei auf Vorschlag der Deutschen Herzstiftung e.V.
    • kraft Amtes der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes bzw. im Falle seiner Verinderung dessen Stellvertreter im Vorstand und der Schatzmeister; die übrigen Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats ohne Funktion und Stimme teilnehmen.
  2. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederberufung ist zulässig.
  3. Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
  4. Scheidet eines der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates aus dem Amt aus, wird von der betreffenden Gesellschaft ein neues Mitglied bestellt.
  5. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates
  • Der Wissenschaftliche Beirat ist beratendes und mitwirkendes Organ bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks nach § 2, Abs. 3. und 4. der Stiftungssatzung.
§ 12 Beschlussfassung des Wissenschaftlichen Beirates
  1. Der Wissenschaftliche Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erforderlich.
  3. Schriftliche Stimmabgabe im Wege der Telekommunikation ist zulässig.
§ 13 Geschäftsführung
  1. Der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat sind von den jeweiligen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen so oft dies zur ordnungsemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Vorstand erstellt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresabrechnung, die zusammen mit der Vermögensaufstellung der Stiftung an die Aufsichtsbehörde einzureichen sind.
§ 14 Stiftungsaufsicht
  • Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 15 Satzungsänderung, Zusammenlegung,
Aufhebung der Stiftung
  1. Anträge auf Satzungsänderungen an die Aufsichtsbehörde sollen die bestmögliche Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter im Wandel der Verhältnisse gewährleisten. Sie sollen auch ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse möglich sein. Bei Änderungen des Stiftungszweckes hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Herz-Kreislaufforschung zu liegen.
  2. Der Vorstand kann sowohl die Aufhebung der Stiftung wie auch die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Beide Möglichkeiten sollen nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse möglich sein.
  3. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1. und 2. ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 16 Anfallberechtigung
  • Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Deutsche Herzstiftung e.V. in Frankfurt am Main, oder dessen Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung oder einen dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommenden Zweck zu verwenden haben.

Frankfurt am Main, den 5. April 2007