Zweck der DSHF ist die Förderung der grundlagenbezogenen und klinischen Forschung im Bereich der Aufklärung und Betreuung von Patienten sowie der Vorbeugung, der Diagnostik, der Therapie und der Nachbehandlung von Herz- und Kreislauferkrankungen unter besonderer Berücksichtigung patientenbezogener Zielsetzungen.
1. Anträge auf Förderung können von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der Herz-Kreislaufforschung in Deutschland tätig sind, jederzeit gestellt werden und sind bei der Geschäftsstelle
Deutsche Stiftung für Herzforschung
Vogtstraße 50
60322 Frankfurt am Main
einzureichen. Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates oder des Vorstandes der DSHF sind von der Antragsstellung ausgeschlossen. Die Förderung ist als Anschubfinanzierung zu betrachten und hat als Zielgruppe Nachwuchsforscher/innen bis zum 40. Lebensjahr.
2. Der Antrag ist online oder in 15-facher Ausfertigung per Post mit den dafür vorgesehenen Antragsformularen an die DSHF zu schicken. Die Formulare können hier als Zip-Datei heruntergeladen werden. Alle gemäß den Formularen erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller hat mitzuteilen, ob ein gleich lautender Antrag oder Teilinhalte aus ihm an anderer Stelle zur Förderung eingereicht worden sind.
3. Der Antrag wird in der Regel zwei Fachgutachtern zur Beurteilung vorgelegt.
4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der DSHF auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats nach Begutachtung und Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. In der Regel werden Projekte in der Größenordnung von € 60.000 und einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren gefördert.
5. Die schriftliche Zusage der Projektförderung der DSHF begründet erst dann einen Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Gelder, wenn die für das Vorhaben notwendigen behördlichen und sonstigen Genehmigungen bei der DSHF vorliegen.
6. Teilprojekte aus Forschungsverbünden können nur dann gefördert werden, wenn deren Eigenständigkeit hinreichend begründet ist.
7. Zeitablauf und Finanzplan für das Forschungsprojekt müssen detailliert dargestellt werden und daraus die entstehenden Kosten im Jahresverlauf schlüssig hervorgehen.
8. Spätestens drei Monate nach Beendigung des Projektes ist der Geschäftsstelle der DSHF unaufgefordert ein Abschlussbericht über das durchgeführte Projekt vorzulegen. Dieser Bericht muss die Zielsetzung des Projektes, die angewandten Methoden und die verwendeten Materialien sowie die Ergebnisse und Auswirkungen auf die Praxis wiedergeben und eine Auflistung der aus dem Projekt hervorgegangenen Publikationen etc. enthalten. Gegebenenfalls später erscheinende Veröffentlichungen und Abstracts aus Ergebnissen des Förderprojekts sind nachzureichen.
9. Veröffentlichungen sind mit dem Zusatz: gefördert durch die Deutsche Herzstiftung/Deutsche Stiftung für Herzforschung oder entsprechend auf Englisch supported by the German Heart Foundation/German Foundation of Heart Research zu versehen und unaufgefordert der DSHF zuzuleiten.
10. Die Mittel werden für Personalkosten und Verbrauchsmaterialien zur Verfügung gestellt. Geräte können von der DSHF in der Regel nicht finanziert werden. Personalmittel für den/die Antragsteller/in selbst können nicht beantragt werden.
11. Die Mittel sind ausschließlich für den im Antrag genannten Zweck zu verwenden. Sollte sich der Verwendungszweck während der Laufzeit des Projektes ändern oder die Absicht bestehen, Gelder umzuwidmen, muss zuvor ein entsprechender Antrag gestellt und dessen positiver Bescheid abgewartet werden.
12. Die ausgezahlten Mittel können von der DSHF zurückgefordert werden, sofern diese nicht dem genehmigten Zweck zugeführt oder nicht im Sinne der "good experimental bzw. clinical practice" verwendet worden sind.
13. Nach Ablauf der Förderung ist ein Mittelverwendungsnachweis vorzulegen, in dem anhand geeigneter Unterlagen (Rechnungen, Quittungen etc.) die Ausgaben deklariert sind. Zudem ist vom Projektleiter zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren und mit den Mitteln sparsam umgegangen worden ist. Abschließend ist von der die Mittel verwaltenden Institution eine bestätigende Abschlussrechnung einzureichen.
14. Die DSHF behält sich vor, bei nicht nachprüfbaren Angaben die entsprechenden Gelder zurückzufordern.
15. Werden die bewilligten Gelder durch den Bewilligungsempfänger länger als 6 Monate nach Erhalt der schriftlichen Zusage nicht abgerufen und/oder unaufgefordert seitens des Projektleiters keine nachvollziehbaren Gründe dafür genannt, erlischt der Anspruch auf Auszahlung. Ist dieser Anspruch einmal erloschen, kann die Förderung des Projekts nur durch Neuantrag und positive Neubegutachtung erfolgen.
16. Die DSHF möchte die Ergebnisse der Forschungsprojekte der Öffentlichkeit sowie der interessierten Fachwelt zugänglich machen. Daher erwartet sie von den Bewilligungsempfängern die Bereitschaft, bei der Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form mitzuwirken und ihre Namen zu verwenden.
17. Der Bewilligungsempfänger verpflichtet sich, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Zusage der DSHF unaufgefordert eine für den medizinischen Laien verständliche Pressemeldung auf einer, maximal zwei DIN A 4 Seiten zu verfassen, die im Namen der DSHF veröffentlicht werden kann. Wenn bereits Teilergebnisse des Projekts für die Öffentlichkeit von Interesse sind, ist die DSHF möglichst unaufgefordert darüber in Kenntnis zu setzen. Dem Abschlussbericht ist eine für den medizinischen Laien verständliche Pressemitteilung (eine, maximal zwei DIN A 4 Seiten) über die Ergebnisse des Projekts beizulegen.
18. Sollte der/die Bewilligungsempfänger/in in den Medien Presse, Rundfunk, Fernsehen, Agentur, elektronische Medien o.ä. sein/ihr Forschungsprojekt vorstellen, so ist die DSHF zu informieren. Der/Die Bewilligungsempfänger/in verpflichtet sich, bei jeder etwaigen Vorstellung seines/ihres Projektes auf dessen Förderung durch die Deutsche Herzstiftung/Deutsche Stiftung für Herzforschung (s. Abs. 9) hinzuweisen.
19. Im Einzelfall können mit dem/der Bewilligungsempfänger/in andere Vereinbarungen getroffen werden. Diese haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich fixiert werden und von beiden Seiten unterzeichnet worden sind.
Stand: April 2007